Fähigkeitsausweis
Zielsetzung
Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die grundlegenden Kenntnisse im Bereich der Akupunktur - Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Mit der Einrichtung eines Weiterbildungsprogrammes zur Erlangung des Fähigkeitsausweises "Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin" sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Weiter- und Fortbildung
- Grundlage für die Ausschreibung in der Öffentlichkeit und gegenüber Kollegen und Kolleginnen
- Grundlage zur Abrechnung der erbrachten Leistungen gegenüber den Sozialversicherern.
Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises
Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel.
Die Mitgliedschaft bei der FMH ist für die Ausweiserteilung nicht zwingend.
Dauer und Gliederung der Weiterbildung
Der Fähigkeitsausweis "Akupunktur -Traditionelle Chinesische Medizin" setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
Weiterbildungsnachweis über 360 Stunden an anerkannten Institutionen
Nachweis über den Erwerb von mindestens 3 Ausbildungsmodulen:
- TCM - Grundlagen
- TCM - Körperakupunktur I
- TCM - Körperakupunktur II
- Somatotopien: Ohr- , Schädelakupunktur
- TCM - Arzneimitteltherapie I
- TCM - Arzneimitteltherapie II
- RAC kontrollierte Akupunktur
Prüfung
Jedes Ausbildungsmodul wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Die Prüfungen werden unter der Aufsicht der Assoziation Schweizer Ärztegesellschaften für Akupunktur und Chinesische Medizin - ASA durchgeführt. Diese erlässt die entsprechenden Reglemente.
Fähigkeitsausweis / Schlussevaluation
Mit dem Erwerb von drei Ausbildungsmodulen und dem Nachweis über total 360 Stunden Weiterbildung sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises gegeben. Eine Schlussevaluation entfällt.
Nachweis einer periodischen Fortbildung
Die Führung des Fähigkeitsausweises ist an den obligatorischen Nachweis einer periodischen Fortbildung gebunden.
Dauer der Fortbildung für die Erhaltung des Fähigkeitsausweises: 24 Stunden pro 3 Jahre.
Die ASA erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
